Mietbedingungen
Mietvertrag für Mietgeräte zur ausschließlichen Verwendung
im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1.) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand
für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß
einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-
bestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten,
die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert
und vollgetankt zurückzugeben.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1.) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem,
betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen
Unterlagen zu übergeben.
2.) Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in
Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen.
Unbeschadet § 4 Nr. 1 ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters
die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den
Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen
Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der
Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1.) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor
Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten
einer Untersuchung trägt der Mieter.
2.) Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz
nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden,
wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem
Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3.) Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden
waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der
Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter
vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen
Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters
verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes
um die notwendige Reparaturzeit.
4.) Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die
Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein
Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch den Vermieter.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1.) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter,
insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst
entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- Grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird,
hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. - Falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für
Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2.) Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom
Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung
der Mietschuld
1.) Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden
täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der
Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und
zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen;
sie werden zusätzlich berechnet.
2.) Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist
zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3.) Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des
Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber
bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4.) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als
14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein
vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt,
den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf
Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den
Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig
zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche
bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb
der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt
hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und
Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5.) Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener
Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der
Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab.
Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes
auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig
anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2.) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen
und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder
durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet,
dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten
der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das
Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu
anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das
Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann,
wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 8 Beendigung der Mietzeit
1.) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des
Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2.) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit
allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs-
und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder
einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch
mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3.) Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet
die Mietzeit mit dem Tag der Absendung der Mietsache in ordnungs- und
vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
§ 9 Rücklieferung des Mietgegenstandes
1.) Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat
er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.
2.) Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand
zurück zuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; (§ 6 Nr. 1b und 1c)
gilt entsprechend.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1.) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt,
dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht
nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des
Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig
unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2.) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen
ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor
Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3.) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom
Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung
im Sinne von § 8 Nr. 2 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei
sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen
am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1.) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen
noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art
an dem Mietgegenstand einräumen.
2.) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen
Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet,
dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und
den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3.) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Schäden oder
Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen bis zum Zeitpunkt der Abholung
des Mietgerätes.
4.) Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und
dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl
ist die Polizei hinzuzuziehen.
5.) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen
zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu
ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
1.)
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist
für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer
beträgt die Kündigungsfrist
- Einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- Zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- Eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2.) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne
Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der
Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters
gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand
oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen
anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1 und § 11 Nr. 1. bis 4.
3.) Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht
Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4.) Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu
vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 2
obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,
so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1.) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages
sollen schriftlich erfolgen.
2.) Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden
davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im
Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder
- nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen
hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.








